Satzung

Satzung

der Gesellschaft der Freunde des Deutschen Archäologischen Instituts – Theodor Wiegand Gesellschaft – e.V.

in der von den Mitgliederversammlungen am 6. Juni 1989, 28. November 1989, 19. Juni 2000 und 18. Juni 2015 beschlossenen Fassung (Vereinsreg.-Eintrag 01.03.2016).

§1 Name und Sitz

(1) Die Gesellschaft führt den Namen „Gesellschaft der Freunde des Deutschen Archäologischen Instituts – Theodor Wiegand Gesellschaft e.V.“

(2) Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) eingetragen.

(3) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin

§2 Zweck

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und verwendet ihre finanziellen Mittel nur für satzungsgemäße Aufgaben.

(2) Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Archäologie.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Beschaffung und Gewährung von Mitteln für die wissenschaftlichen Aufgaben des Deutschen Archäologischen Instituts,
  • Gewährung von Stipendien,
  • Förderung des Verständnisses für die archäologische Forschung.
  • 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann nach Aufforderung durch den Vorstand jede physische und juristische Person werden, welche ein Interesse an dem Zweck der Gesellschaft besitzt.

(2) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

(3) Die Höhe des Beitrages ist zwischen dem Vorstand und jedem Mitglied einzeln zu vereinbaren.

(4) Neben ordentlichen Mitgliedern, können fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht, sie sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt und haben dort ein Rederecht. Der Übergang zur ordentlichen Mitgliedschaft ist auf Antrag jederzeit möglich.

(5) Personen, die sich in hervorragendem Maße um die Gesellschaft verdient gemacht haben, können vom Vorstand mit Einwilligung der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(6) Der Austritt aus der Gesellschaft kann jederzeit durch schriftliche Anzeige an den Vorstand erfolgen.

§5 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:     

a) Vorstand,

b) Mitgliederversammlung,

c) fakultativer Beirat.

§6 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus bis zu 7 Personen, von denen eine der Präsident des Deutschen Archäologischen Instituts sein muss, wenn seine Einverständniserklärung vorliegt.

(2) Der Vorstand wird jeweils gewählt für die Dauer von drei Jahren. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt er solange im Amt, bis eine Neuwahl vollzogen ist.

(3) Vorstandsmitglieder, welche bis zu ihrer Wahl oder Bestellung noch nicht Mitglieder der Gesellschaft sind, werden durch die Wahl oder Bestellung Mitglieder der Gesellschaft.

(4) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Gesellschaft.

(5) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Gesellschaft. Beide sind berechtigt, die Gesellschaft allein zu vertreten.

(6) Der Vorstand hat die Gesellschaft gemäß ihrem Zweck (§ 2) zu leiten. Insbesondere hat er über die dem Deutschen Archäologischen Institut zu gewährenden Mittel zu beschließen.

(7) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Gesellschaft den Ausschlag.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand im Sinne des § 6 Absatz 5 einberufen.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet,

  1. a) jährlich innerhalb des ersten Halbjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung,
  2. b) wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung

zu berufen.

(3) Zu jeder Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Bekanntgabe der vom Vorstand zu beschließenden Tagesordung einzuladen, und zwar zu ordentlichen Mitgliederversammlungen mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit einer Frist von mindestens einer Woche. Für den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einladung genügt der Poststempel.

(4) Anträge, deren Beratung in einer Mitgliederversammlung gewünscht wird, müssen spätestens am vierten Tage vorher schriftlich eingegangen sein. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Mitgliederversammlung die Zulassung einer Beratung beschließen.

(5) Zur Beschlußfähigkeit genügt es, wenn bei einer Mitgliederversammlung mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(6) Den Vorsitz einer Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende der Gesellschaft oder, falls er nicht anwesend ist, der stellvertretende Vorsitzende der Gesellschaft oder, falls auch dieser nicht anwesend ist, das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Gesellschaft.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen, es in einer Mitgliederversammlung zu vertreten. Ein Mitglied kann höchstens fünf andere Mitglieder vertreten.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung den Ausschlag.

(9) Über den wesentlichen Inhalt und über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zu übersenden ist.

(10) Der Vorstand der Gesellschaft kann in dringenden Fällen ohne Zusammentreten der Mitgliederversammlung eine schriftliche Beschlussfassung herbeiführen. Allen Mitgliedern sind die Punkte der Tagesordnung nebst Begründung und die Aufforderung zur schriftlichen Stimmabgabe schriftlich bekannt zu geben. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn innerhalb einer in der schriftlichen Bekanntgabe gesetzten angemessenen Frist die Mehrheit der sich an der schriftlichen Stimmabgabe beteiligenden Mitglieder zugestimmt hat.

§7a Beirat

Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden. Der Beirat berät den Vorstand. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen.

Die Mitgliedschaft im Beirat ist grundsätzlich auf 3 Jahre begrenzt. Eine Verlängerung ist zulässig.

Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig.

Zu Mitgliedern des Beirates sollen nur Personen mit fachspezifischer Qualifikation berufen werden.

§8 Verwendung der Gewinne

Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei einer Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft nichts zurück.

§9 Verwaltungsausgaben

Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§10 Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden und vertretenen oder der gemäß § 7 Absatz 10 schriftlich abstimmenden Mitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes ist zu beschließen, daß das Vermögen der Gesellschaft an das Deutsche Archäologische Institut fällt, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.

Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.

Bonn, den 18. Juni 2015                                 

Johannes Dohmes, Vorsitzender